Entflechtung bedeutet, den Netzbetrieb getrennt von anderen energiewirtschaftlichen Aktivitäten (Erzeugung, Vertrieb) zu führen. Das Ziel der Landesregulierungsbehörde ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung im Land. Dazu ist es erforderlich, dass die Energieversorgungsunternehmen den Strom- und Gasnetzbetrieb getrennt von den übrigen Aktivitäten führen.
Die Energieversorgungsunternehmen müssen im Hinblick auf die Eigenständigkeit des Netzbereichs in rechtlicher und operationeller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Rechnungslegung und interne Buchführung Maßnahmen ergreifen. So soll gewährleistet werden, dass das integrierte Energieversorgungsunternehmen externen Energiehändlern und dem eigenen Vertrieb gleiche Netznutzungsbedingungen einräumt.
Die Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen hat die Aufgabe, allen Marktteilnehmern einen ungehinderten Zugang zu den Netzen zu ermöglichen und einen sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb der Strom- und Gasnetze zu gewährleisten. Bis zum Übergang in das System der Anreizregulierung wurden Netzentgelte nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) beantragt, individuell und unternehmensbezogen geprüft und genehmigt.
Diese kostenorientierte Entgeltbildung geht ab dem 1. Januar 2009 in das System der Anreizregulierung nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) auf der Basis eines Effizienzvergleichs der Netzbetreiber über. Ziel ist es, Anreize für eine effizientere Leistungserbringung der Netzbetreiber zu schaffen. Die Landesregulierungsbehörde gibt zukünftig für eine Regulierungsperiode unternehmensbezogene Erlösobergrenzen vor.
Die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Stromversorgung in Niederspannung und für die Gasversorgung in Niederdruck regeln die Stromnetzanschlussverordnung (StromNAV) und die Gasnetzanschlussverordnung (GasNDAV).
Die Bedingungen, zu denen die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten Zugang zu ihren Leitungsnetzen zu gewähren haben, sind für die Stromversorgungsnetze in der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und für die Gasversorgungsnetze in der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) geregelt.
Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes sich bei der Gewährung des Netzanschlusses bzw. des Netzzugangs missbräuchlich verhält, so können Betroffene bei der Landesregulierungsbehörde die Durchführung eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 Abs. 2 EnWG beantragen.
Ein missbräuchliches Verhalten kann beispielsweise sein, dass ein Netzbetreiber einen Energielieferanten bei der Durchleitung durch das Energieversorgungsnetz gegenüber Wettbewerbern benachteiligt.
Objektnetze sind Gas- oder Elektrizitätsversorgungsnetze, die nicht der allgemeinen Versorgung dienen, sondern für die Versorgung eines einzelnen Endverbrauchers oder eines eingrenzbaren Kreises von Endverbrauchern errichtet wurden. Darüber hinaus müssen sie bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen.
Die Regelungen nach § 110 EnWG werden derzeit auf ihre Konformität mit dem Europarecht überprüft. Der Europäische Gerichtshof hat mit einem Urteil vom 22. Mai 2008 die Europarechtswidrigkeit des § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG festgestellt. Bis zu einer Neufassung des nationalen Rechts können daher keine verbindlichen Entscheidungen nach § 110 EnWG durch die Landesregulierungsbehörde getroffen werden.
Eine Liste der bestätigten Objektnetze finden Sie hier (PDF, 10 kB).
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